Das LG München (Urt. v. 16.12.2004 - Az.: 26 O 10850/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Einzelverbindungsnachweis bei Telefonrechnungen gemäß § 16 Abs.3 TKV zu stellen sind.
Der Netzbetreiber hatte im vorliegenden Fall Telefon-Entgelte von einem Reseller eingeklagt, konnte jedoch nur eine technische Kontrolle iSd. § 5 TKV vorlegen.
Daraufhin wurde die Klage abgewiesen.
"Diese Norm setzt mithin bei Beanstandungen der Entgelter- -mittlung eine technische Prüfung durch den Anbieter voraus.
Eine eigene technische Prüfung auf die Beanstandungen der Beklagten hin hat die Klägerin nicht vorgenommen. Die Klägerin verweist jedoch auf das periodisch erholte Gutachten des Sachverständigen gem. § 5 TKV, welches eine ordnungsgemäß funktionierende Anlage bescheinigt. Dieses im Rahmen des § 5 TKV erholte Gutachten ersetzt jedoch nicht eine technische Prüfung im Einzelfall auf entsprechende Beanstandüngen hin.
Der zweite Satz von § 5 Ziffer 3 TKV erfordert nämlich, dass zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung der Reglulierungsbehörde die Prüfbeseheiriigung des Sachverständigen vorzulegen ist. Hieraus ergibt sich, dass diese Qualitätssicherung gem. § 5 TKV im allgemeinen Interesse erfolgt und deshalb der Regulierungsbehörde vorzulegen ist, ohne in den Einzelfall der Abrechnung einzugreifen."
Das LG München schließt sich damit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, die ein Gutachten nach § 5 TKV für nicht ausreichend für § 16 TKV erachtet. Vgl. dazu unser Info-Portal "Dialer & Recht".
Das Besondere am vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass es sich hier auf Seiten des Beklagten nicht um einen Privatkunden wie im Normalfall handelte, sondern um einen Reseller.
Sollte sich die Rechtsansicht der Münchener Richter durchsetzen, könnte die Entscheidung weitreichende Folgen haben. In einem aktuellen Fall vor dem AG München, den die Kanzlei Dr. Bahr betreut und bei dem der Netzbetreiber gegen einen Endkunden das Telefon-Entgelt einklagt, hat der Richter deutlich gemacht, dass die Zahlungsklage keinen Erfolg haben wird, da die Netzbetreibern ausweislich der Entscheidungsgründe des LG München I keine ordnungsgemäße Abrechnung belegen könne.