Das OLG Hamm (Urt. v. 18.01.2005 - Az.: 4 U 166/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Namensrecht durch die bloße Domainbenutzung entstehen kann.
Der Klägerin konnte im vorliegenden Fall einen Anspruch aus Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen. Die Richter hatten nun zu untersuchen, ob die beklagte Domain-Inhaberin sich evtl. auf ein Recht aus ihrer Domain-Benutzung berufen konnte:
"Die Verwendung der geschützten Bezeichnung (...) durch die Beklagte ist auch unbefugt. (...)
Die bloße Registrierung der Domain konnte kein eigenes Namensrecht der Beklagten begründen. Denn die Domain selbst stellt noch kein Namensrecht dar. Sie kann nur für ein solches Recht stehen, soweit dieses Recht anderweitig begründet worden ist. Daran fehlt es bei der Beklagten. Die Domain stellt sich in ihrer Hand lediglich als bloße Phantasiebezeichnung dar. Damit kann sie zwar Interessenten ihre Homepage offerieren. Sie wirbt damit aber nur als bloße Adresse, nicht als namensmäßige Bezeichnung.
Die umstrittene Domain steht weder für den Namen der Beklagten, noch bezeichnet sie eine sonstige Vereinigung oder Einrichtung deren Namen nach. Sie stellt sich auch nicht als Titel dar für ein bestimmtes Werk. Auch mit dem virtuellen Unternehmen, auf das sie hinführt, steht sie in keiner namensmäßigen Verbindung. Von daher nützt der Beklagten es auch nichts, daß sie die fragliche Domain früher hat eintragen lassen, als die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung aufgenommen hat.
Denn die Priorität entscheidet nur über die bessere Berechtigung bei bestehenden kollidierenden Rechten. Die Priorität kann allein keinen Schutz an einer sonst ungeschützten Bezeichnung begründen."
Und weiter:
"Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (...)
Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit dem Besitz etwa vergleichbar, den das Gesetz in den §§ 854 ff BGB in bestimmten Beziehungen ausdrücklich schützt. Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet.
Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten Adresse im Internet bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet."