Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Kempten, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04
(Leitsätze:)
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Kempten_20040723.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.