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AG Cochem: Technische Nachprüfung bei Telefonrechnung

Das AG Cochem (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 2 C 449/04) hatte zu beurteilen, ob ein Telefonkunde auch nach Ablauf von 2 Jahren berechtigt ist, den technischen Prüfbericht nach § 16 TKV zu verlangen.

Die Klägerin, eine Netz-Betreiberin im Mobilfunk-Bereich, begehrte die Zahlung einer Telefonrechnung. Die Beklagte wandte im Prozess erstmalig ein, es liege kein technischer Prüfbericht vor. Zwischen der 1. Geltendmachung der Forderung außergerichtlich und dem Gerichtsverfahren waren zwischenzeitlich 2 Jahre vergangen.

"Die (...) Klage ist begründet. Die Klägerin hat (...) einen Anspruch auf Zahlung (...).

Zwar hat die Beklagte (...) Einwendungen gegen die Rechnung erhoben (...) . Die (...) durchgeführte technische Überprüfung hat jedoch keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergeben. Gemäß § 16 Abs.1 TKV ist die entsprechende Dokumentation dieser technischen Nachprüfung azf Verlangen des Kunden vorzulegen.

Die Beklagte hat dieses Verlangen jedoch (...) erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz v. 13.10.2004 die Vorlage des Prüfberichts gefordert.

Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte die Vorlage der technischen Überprüfung nach mehr als zwei Jahren nicht mehr verlangen kann. Der Telefondienstleistungsanbieter hat ein berechtigtes Interesse an dem zeitnahen Vorbringen von Einwendungen, da dieser durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Speicherung von Daten eingeschränkt wird. Es ist daher interessensgerecht, wenn die Vorlageverpflichtung im Zusammenhang mit § 6 TDSV gesehen wird und zeitlich unbegrenzte Vorlagepflicht verneint wird. (...)

Ergibt die Überprüfung (...) keine Mängel, kann der Anbieter gem. § 16 Abs.3 S.3 TKV die betreffenden Verbindungsentgelte nur dann nicht fordern, wenn der Kunde nachweist, dass sein Anschluss in einem nicht von ihm zu vertretendem Umfang genutzt wurde (...)."

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