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AG Regensburg: Neues R-Gesprächs-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:

Amtsgericht München, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04

(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.

2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind. Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand. Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.

3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen. Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den Empfang des R-Gesprächs wünschen.


http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Regensburg_20041130.html

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.

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