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KJM: Verfahren wegen Klingeltöne im TV

Der weitaus überwiegende Teil der Werbung bei den vier Musiksendern in Deutschland (MTV, MTV2 Pop, Viva und Viva Plus) besteht derzeit aus Werbung für Klingeltöne. Teilweise werden mehr als 90 Prozent der für Werbung nutzbaren Sendezeit ausschließlich dafür verwendet, zum Beispiel bei Viva plus.

Dies ergab eine aktuell durchgeführte Programmanalyse der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt für die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM). In ihrer Sitzung am 16. März in Hannover kam die Gemeinsame Stelle dabei auch zu dem Ergebnis, dass die Veranstalter Viva und MTV2 Pop in Einzelfällen die zulässige werbliche Obergrenze von zwölf Minuten pro Stunde überschritten haben; bei Viva waren es in einem Falle mehr als 18 Minuten pro Stunde. Insofern hat die Gemeinsame Stelle der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) empfohlen, gegen die Sender rechtsaufsichtlich tätig werden. Das bedeutet, dass beiden Veranstaltern zunächst Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wird.

Allerdings seien ansonsten keine Verstöße gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder gegen die Werberichtlinien zu beobachten gewesen. Allein die Tatsache, dass die Sender massiv Klingeltöne bewerben, verstoße nicht gegen das Medienrecht.

Wie Prof. Dr. Norbert Schneider, Vorsitzender der Gemeinsamen Stelle, sagte, richte sich die Werbung für Klingeltöne vor allem an Kinder und Jugendliche. „Die Unerfahrenheit dieser Zielgruppe darf aber nicht ausgenutzt werden. Hier besteht nämlich ganz eindeutig die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche etwa durch viel zu klein dargestellte Preisangaben die Kosten des Herunterladens falsch einschätzen.“ Die für diesen Tatbestand zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird sich dieses Problems annehmen.

Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 16.03.2005

Hinweis der Kanzlei-Infos:
Unter Punkt 14 "Klingeltöne" unser Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" gibt es eine ausführliche Zusammenfassung der rechtlichen Problematik. Siehe zu dem Gesamten auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Handy-Klingeltöne und -Logos via Mehrwertdiensten".

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