Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Groß Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21)
(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt. Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Gross_Gerau_20041109.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.