Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Köln: TV-Standbilder im Internet

Das OLG Köln (Urt. v. 13.08.2004 - Az.: 6 U 67/04) hatte über die Zulässigkeit von TV-Standbildern im Internet zu entscheiden.

Der Kläger, ein Journalist, hat in den Jahren 1997 und 1999 für den WDR je einen Film über Indien produziert. Er nimmt den Beklagten, den C. Rundfunk, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch, nachdem dieser einzelne Standbilder aus diesen Filmwerken in das Internet eingestellt hat.

Der Kläger hatte ursprünglich mit dem WDR bezüglich beider Filme jeweils einen Drehbuch-Vertrag sowie Beschäftigungs-Vertrag geschlossen, der die anschließende Produktion zum Gegenstand hatte. Beiden Verträgen lagen Tarifverträge zugrunde, in denen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten des Drehbuchautors bzw. Produzenten auf den WDR und dessen Recht zur Weiterübertragung dieser Rechte geregelt waren. In der Folgezeit sind die Filme mehrfach von dem Beklagten, dem C. Rundfunk, ausgestrahlt worden.

Mit Blick auf diese von dem Kläger nicht beanstandeten Ausstrahlungen veröffentlichte der Beklagte unter "Schulfernsehen online" Materialien über die Filme im Internet.

Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen:

"Der Kläger macht Ansprüche gem. § 97 Abs.1 UrhG aus der angenommenen Verletzung von Nutzungsrechten an seinen Filmwerken (...) geltend. (...)

Der Kläger ist als ihr Produzent Urheber der beiden gem. § 2 Abs.1 Ziff.6, Abs.2 UrhG urheberrechtlich geschützten Filme. Als solcher ist er im Ausgangspunkt von Verletzungen seiner Urheberrechte an den Filmen betroffen und daher auch Inhaber der sich gem. § 97 Abs.1 UrhG aus solchen Rechtsverletzungen ergebenden Ansprüche.

Er hat aber die ausschließlichen Nutzungsrechte an beiden Filmwerken auf den WDR übertragen. Das ergibt sich aus Ziff. 13.1. des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR vom 01.12.1976, der Grundlage der jeweils geschlossenen Mitwirkendenverträge über die Produktion beider Filme ist. Diese Bestimmung lautet: "Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, seine Rechte am Werk bzw. die erworbenen verwandten Schutzrechte für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten."


Da der Kläger die Nutzungsrechte am Film insgesamt abgetreten habe, habe er damit auch etwaige Einzelteile davon, nämlich Standbilder, abgetreten.

Rechts-News durch­suchen

23. Oktober 2026
Wer seinen Liedtext als eigenkreative Rohversion nachweist, behält das Urheberrecht, auch wenn später KI bei der Bearbeitung eingesetzt wurde.
ganzen Text lesen
23. Oktober 2026
Wer als Plattformbetreiber die Nutzerzahlen durch pauschale Abzüge kleinrechnet, muss damit rechnen, dass die Europäische Kommission eine davon…
ganzen Text lesen
21. Oktober 2026
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen transparent auf entfernte Einträge hinweisen, ohne dass Profilinhaber dagegen vorgehen können.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen