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OLG Hamburg: "Milder Druck" auf Verbraucher in Ordnung

Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 5 U 22/04) hat entschieden, dass ein Versandhändler "milden Druck" auf seine Kunden ausüben kann, indem er ihnen anzeigt, sie zukünftig nicht mehr zu beliefern, falls sie weiterhin in größerem Umfang bestellte Waren zurückgeben würden.

Gegen dieses Handeln des Versandhändlers Otto hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt. Otto hatte Kunden angeschrieben, die in größerem Umfang Waren bestellt und später dann wieder zurückgegeben hatten. Das Versandhaus bat in dem Schreiben darum, zukünftig nur noch solche Artikel zu bestellen, die man auch wirklich behalten wolle.

Die Verbraucherschützer sahen darin u.a. eine unzulässige Druckausübung iSd. § 4 Nr. 1 UWG. Zudem bestünde damit die Gefahr, dass die verbraucherschützenden, fernabsatzrechtlichen Regelungen dadurch ausgehöhlt würden, da sich der Verbraucher fürchten würde, sich in Zukunft auf diese Rechte zu stützen.

Dieser Ansicht sind die Hamburger Richter nicht gefolgt. Das Handeln des Versandhauses sei nicht rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um das mildeste Mittel, so das OLG, um Kunden in angemessener Weise über die drohenden Folgen, wie z.B. drohenden Abbruch der Geschäftsbeziehung, hinzuweisen.

Die Verbraucherzentrale kritisiert in einer Pressemitteilung die gerichtlichen Entscheidungsgründe. „Das Urteil ist bedauerlich“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, „nicht zuletzt deshalb, weil aus den uns vorliegenden Verbraucherbeschwerden hervorging, dass es sich in den betreffenden Fällen gerade nicht um Verbraucher handelte, die das vom Gesetzgeber eingeräumte uneingeschränkte Rückgaberecht missbrauchten."

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