Der BGH (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: I ZR 101/02) hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob einem Wettbewerber ein Anspruch gegen einen Konkurrent auch dann zusteht, wenn er sich zugleich selber rechtswidrig verhält.
Diese "unclean hands"-Problematik ist vor allem im anglo-amerikanischen Recht weit verbreitet. Im allgemeinen deutschen Zivilrecht gilt dieses Prinzip über den Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB).
Die Frage, die der BGH nun zu klären hatte, war, ob dieses Prinzip auch für den Spezialbereich des Wettbewerbsrechts gilt. Dies haben die Richter grundsätzlich verneint:
"Der Klägerin können die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auch dann zustehen, wenn der Vertrieb ihres eigenen Präparats (...) mangels einer Zulassung als Arzneimittel verboten ist.
Für die Eigenschaft als Mitbewerber (...) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (...). Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist (...).
Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit (§ 1 UWG). Es wäre schon deshalb zweckwidrig, Verfahren über Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob der Kläger bei seiner eigenen Wettbewerbstätigkeit gesetzwidrig oder wettbewerbsrechtlich unlauter handelt."
Der Einwand der "unclean hands" kann jedoch in bestimmten Ausnahmefällen beachtlich werden:
"Anderes gilt allerdings, wenn aus der Art des Gesetzesverstoßes oder der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit folgt, daß auch die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmißbräuchlich ist (...)
Das kann in einem Fall der vorliegenden Art jedoch nicht angenommen werden. Auch dann, wenn der Vertrieb eines Präparats mangels einer Zulassung als Arzneimittel im Inland verboten sein sollte, kann dessen Hersteller ein schutzwürdiges Interesse daran haben, gegen unlautere Wettbewerbshandlungen beim Vertrieb von Nachahmungen mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vorgehen zu können.
Dies gilt schon deshalb, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß das Präparat des Anspruchstellers als Arzneimittel zugelassen oder so verändert wird, daß der Vertrieb auch ohne die Zulassung als Arzneimittel rechtmäßig ist."