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Aufregung um Marke "Partner-Programm"

In Affiliate- und SEO-Kreisen wird derzeitig kontrovers über die Markeneintragung "Partner-Programm" diskutiert. Der Markeninhaber versteigert die Marke derzeitig bei eBay.

Die Marke ist als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Register-Nr. 30408068.3 eingetragen.

Viele Affiliates befürchten, dass diese Marke - wie so manche andere in der Vergangenheit - irgendwann einmal für breit angelegte Massenabmahnungen im Affiliate-Bereich herhalten könnte. Dort ist der Begriff "Partner-Programm" ein geläufiger, häufig verwendeter Begriff, da er die deutsche Übersetzung des englischen Wortes "Affiliate" ist.

Diese Befürchtungen sind unbegründet. Denn wichtig bei der Diskussion sind zwei Punkte:

1. Zum einen die Tatsache, dass es sich um eine Wort-Bild-Marke handelt. D.h. geschützt ist nicht der isolierte Text-Bestandteil, sondern lediglich die Kombination aus Text und Bild. Zwar kommt in der Rechtsprechung dem Text-Bestandeil eine gewisse prägende Bedeutung zu. Aber der BGH hat erst vor kurzem in einer Grundlagen-Entscheidung (BGH, Urt. 12.08.2004 - Az.: I ZB 1/04) klargestellt, dass Wort-Bild-Marken, die sich lediglich in der grafischen Wiedergabe des Wortes erschöpfen, keinerlei Unterscheidungskraft haben und somit absoluter Quark sind.

2. Schutz genießt eine Marke nicht absolut und allgemein, sondern nur für den Bereich der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Das ist hier:

"mit oder ohne Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Disketten einschließlich Videokassetten, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM, DVD und -WROM; Maus-Pads; Druckereierzeugnisse auf den Gebieten der Netzwerktechniken einschließlich des Internet, der Computertechnik und der Computerprogramme insbesondere Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Formblätter, Arbeitsanleitungen, Bücher einschließlich Handbücher, Programmdokumentationen, schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme und Computer- und Videospiele; Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten; Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Einführung und Anwendung von EDV-Anlagen, Software und Internet-Seiten; Marketing; Verteilen von Waren zu Werbezwecken Dritter; Verteilen von Werbemitteln; Werbung; Dienstleistungen zur Unterstützung der Geschäftsführung im Bereich Warenverkauf, nämlich Absatzförderung (Sale Promotion); Dienstleistungen auf dem Gebiet Handel, nämlich die Vermittlung von Verträgen über das Anschaffen und das Veräußern von Waren und Dienstleistungen auch über das Internet; Zahlungs- und Abrechnungssysteme für Dritte, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Betrieb von Online-Diensten, nämlich Sammeln von Nachrichten und Pressemeldungen; Betrieb eines Netzservers für Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen innerhalb digitaler Netze; Übertragungs- und Vermittlungsdienste für Sprach-, Daten-, Videosignale, insbesondere in digitalen Netzen; Telekommunikation; Erstellen, Entwickeln, Verbessern und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, Betrieb eines Netzservers für Dritte, nämlich Serveradministration und Datenspeicherung; Internet Werk- und Dienstleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung von Internet-Sites; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Vergabe und Vermittlung von Lizenzen für Musik-, Film-, Videoproduktionen; Bereitstellung von Speicherplätzen für An- und/oder Verkaufsangebote in einem Datennetz; Sicherheitsberatung bei der Einführung und Anwendung von EDV-Anlagen, Software und Internet-Seiten, nämlich Sicherheitsberatung zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Betrieb von Online-Diensten, nämlich Speichern von Nachrichten und Pressemeldungen"

Es lässt sich daher feststellen: Die ganze Aufregung ist eher ein Sturm im Wasserglas. Mehr nicht.

Eine solche Marke eignet sich in den entscheidenden Bereichen (z.B. Affiliate) kaum für irgendwelche Unterlassungsansprüche, da es ihr dort an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

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