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LG Freiburg: Kein Glücksspiel bei 9 Live

Spiele mit Mehrwertdienste-Nummern (0137, Premium SMS), allen voran TV-Gewinnspiele, erfreuen sich sowohl bei den privaten als auch bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten zunehmender Beliebtheit.

Dabei ist die rechtliche Problematik dieser Spiele nach wie vor weitestgehend ungeklärt. Vgl. dazu einführend den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele und Glücksspiele mit Mehrwertdiensten".

Nun hat das LG Freiburg (Urt. v. 12.05.2005 - Az: 3 S 308/04) ein wenig Licht in die Dunkelheit gebracht und entschieden, dass "Deutschlands 1. Quizsender", 9 Live, kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB veranstalte.

Eine der Voraussetzung des § 284 StGB ist, dass der Teilnehmer einen nicht unerheblichen entgeltlichen Einsatz leistet. Was unter "nicht unerheblich" zu verstehen ist, beschäftigt die Gerichte seit Jahrzehnten.

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem von der Streitverkündeten betriebenen Quiz nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für Medien vom 19.12.2002 gegenüber der Streitverkündeten, wonach unter anderem die Genehmigung für die Gewinnspiele bis 2011 verlängert wurde, zu verweisen. Im übrigen teilt die Kammer die von der Staatsanwaltschaft München I im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 21.04.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO vertretene Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB.

Aus dem Umstannd, dass der Klager oder dessen Ehefrau vielfach bei der Streitverkündeten angerufen haben, kann ein erheblicher Einsatz im Sinne der genannten Vorschrift nicht abgeleitet werden. Der Sender selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer wählt.

Der Spieleinsatz selbst wird durch das Verhalten des Anrufers bestimmt und ist für den einzelnen Anruf unerheblich. Zudem erhält der Teilnehmer mit jedem Anruf eine neue Chance gegen das im Einzelfall geringe Entgelt."


Das Urteil steht damit im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf, das entscheidend auf das mehrfache Anrufen abstellte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.08.2004.

Seit gestern ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zu Spielen mit Mehrwertdiensten (Rdnr. 612 - 679).

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