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AG Hamburg: Anforderungen an Einwendungen bei Telefon-Rechnung

Das AG Hamburg-St.Georg (Urt. v. 16.06.2005 - Az.: 913 C 75/05) hatte zu entscheiden, ob es ausreicht, wenn der Anschluss-Inhaber einer Telefon-Rechnung nicht ausdrücklich widerspricht, sondern lediglich einen bestimmten Teil bewusst nicht bezahlt.

Der Kläger, ein Netz-Betreiber, wollte von der Beklagten Zahlung der angefallenen Telefon-Kosten. Die Beklagte trug vor, sie habe rechtzeitig der Rechnung widersprochen, so dass die Klägerin für die Richtigkeit der Telefon-Rechnungen die Beweislast trage.

Das Hamburger Gericht folgte der Ansicht der Beklagten:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im vorbeschriebenen Sinne Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin erhoben, und zwar durch die zielgerichtete Nichtbegleichung der Position Nr. 12 „4 Verbindungen zum Service 190x".

Zwar vermag das Gericht in dieser Hinsicht der sehr weitgehenden Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 25.1.2001, Az. 9 U 2729/00), schon die bloße Nichtzahlung einer Telefonrechnung sei als „konkludente Einwendung gegen die Abrechnung aufzufassen", nicht zu folgen. Vielmehr dürfte auch im Fall der Nichtzahlung stets eine Erklärung zu fordern sein, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, daß der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht. (...)

Eine solche Erklärung liegt hier indes vor: Die Beklagte nämlich hat nicht etwa die gesamte Rechnung nicht beglichen, wofür tatsächlich vielfältige Ursachen in Betracht gekommen wären. Sie hat vielmehr ganz gezielt die Position der 190er-Nummern zzgl. Mehrwertsteuer vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht und eine entsprechende Teilzahlung geleistet. Unter diesen Umständen aber ist der (...) geforderte „Bezug mit den Verbindungsentgelten" hinreichend erkennbar, „ein Rückschluß auf eine Erklärung des Kunden" durchaus zulässig und geboten."

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