Software-Pflegeverträge enthalten regelmäßig Klauseln, wonach der Hersteller den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Software-Pflegevertrag zum Ende eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann. Problematisch ist allerdings, ob eine solche Klausel zulässig ist, wenn eine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus der Software erfolgt.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (Az.: 1 U 1009/04) auseinanderzusetzen.
Ein Softwarehersteller hatte einem Bauunternehmen 1997 eine Individualsoftware verkauft, die 1999 („Jahr 2000 Umstellung“) verändert wurde. Zugleich wurde ein Pflegevertrag für die Software vereinbart. Der Vertrag umfasste u.a. eine Klausel, wonach der Vertrag jeweils zum Jahresende bei einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Nach mehreren Jahren kündigte der Softwarehersteller den Pflegevertrag zum Ende des Jahres 2004. Daraufhin verweigerte das Bauunternehmen die Zahlung der Pflegepauschale für die Jahre 2002 und 2003. Das Bauunternehmen war der Meinung, dass eine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus (5 Jahre) vertragswidrig sei, so dass er die Pflegepauschale aufgrund des durch die Kündigung erlittenen Schadens nicht zahlen müsse.
Das OLG Koblenz sah dies allerdings anders und vertrat die Auffassung, dass die Kündigung rechtmäßig ist und das Bauunternehmen deshalb die Zahlung nicht verweigern darf. Insbesondere verstoße die Kündigungsklausel nicht gegen die gesetzlichen Regeln.
Zunächst führt der Senat aus, dass hier überhaupt keine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus der Software erfolgt sei, da ab dem Zeitpunkt des Kaufs (1997) der Software bis zur Kündigung (2003) mehr als fünf Jahre vergangen seien. Insbesondere stelle die Umstellung der Software auf das Jahr 2000 lediglich eine unwesentliche Änderung und keine Neuversion der Software dar, die einen neuen Lebenszyklus starten würde.
Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass auch unabhängig von dem Ablauf des Lebenszyklus die Kündigung nicht gegen geltendes Recht verstoße. Bei Verträgen zwischen Unternehmen gelte die Vertragsfreiheit, so dass die Möglichkeit bestehe, eine Mindestvertragslaufzeit frei auszuhandeln. Wird eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so ist nach Auffassung des Senats ein Ausschlussrecht von Kündigungsrechten für den Zeitraum des Lebenszyklus der Software aufgrund der Vertragsfreiheit abzulehnen.
Mit dieser Auffassung stellt sich das OLG Koblenz gegen die Auffassung des LG Köln in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 (Az.: 83 O 26/97). Das LG Köln vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass ein Softwarepflege-Vertrag während des Lebenszyklus der Software nicht gekündigt werden könne.
Bisher hat sich der BGH als letzte Instanz mit dieser Problematik noch nicht auseinandergesetzt. Auf eine Fortsetzung der Rechtsprechung zu diesem Thema darf mit Spannung gewartet werden.