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BGH: Übernahme von Musik-Charts-Daten rechtswidrig

Der BGH (Urt. v. 21.07.2005 - Az.: I ZR 290/02 - PDF) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme von Musik-Charts-Daten gegen das geltende Urheberrecht verstößt.

Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und veröffentlichen regelmäßig Informationen zu den Musik-Charts. Sie ermitteln dazu wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie dann sogenannte "Airplay-" und "Music- Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen.

Die Beklagten haben einen Teil dieser Daten übernommen und in einem eigenen Werk veröffentlicht.

Die Vorinstanzen hatten das Verhalten der Beklagten weder für einen Verstoß gegen das Urheberrecht noch das Wettbewerbsrecht gehalten.

Der BGH sieht die Sache anders und bejaht unter gewissen Umständen die Verletzung urheberrechtlicher Normen:

"Mit Erfolg wendet sich die Revision (...) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Gestaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der angegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien. (...)

Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfältigung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT BILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen.

Allein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BILANZ, z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998"."


Und weiter:

"Diese Bücher und CD-ROMs stellen Vervielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).

Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.

Die von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den Daten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts (...). Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren geordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste Rangziffer in der Chart-Liste genannt.

Damit hat die Beklagte die von den Klägerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und vervielfältigt."

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