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AG Düsseldorf: Beweislast bei Premium-SMS-Chats

Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt, hat sie in dem für eine Mobilfunk-Kundin geführten Rechtsstreit gegen einen Netz-Anbieter über die Beweislast bei Premium-SMS-Chats obsiegt.

Das AG Düsseldorf (Urt. v. 19.07.2005 - Az.: 52 C 3772/05) hat der Klage der Verbraucherzentrale vollumfänglich statt gegeben. Dies geschah jedoch nicht, weil das Gericht sich inhaltlich mit den Problemen auseinanderzusetzen hatte, sondern weil der beklagte Netzbetreiber nicht erschien und somit schon im Vorwege ein sog. Versäumnisurteil ergeht.

Das Urteil enthält daher auch keine Entscheidungsgründe, aus denen sich gewinnbringende Erkenntnisse ableiten lassen würden. Insofern kommt dem Urteil - über den konkreten Fall hinaus - keine materiell-rechtliche Bedeutung zu.

Es gibt jedoch mehrere anderweitige Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Beweislast bei Premium-SMS auseinandersetzen. So sind sowohl das AG Aachen (= Kanzlei-Infos v. 21.12.2004) als auch das AG München (= Kanzlei-Infos v. 15.05.2005) der Ansicht, dass der Netz-Betreiber die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt.

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