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LG München I: Bereitstellung von Kundendaten für Telefon-Inverssuche

Die telegate AG als Telefonauskunftsunternehmen („11880") wandte sich im Klagewege dagegen, dass der Telefondienstleister MNet (Beklagter) die Daten seiner Netzteilnehmer nur dann für die sogen. Inverssuche im Rahmen der Telefonauskunft freigibt, wenn die einzelnen Anschlussinhaber dem ausdrücklich zugestimmt haben („Einwilligungsverfahren").

Die sogen. Inverssuche ist seit Sommer 2004 grundsätzlich erlaubt. Sie ermöglicht über die herkömmliche Telefonauskunft hinaus, aufgrund einer bekannten Rufnummer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfragen. Die entsprechende Vorschrift im Telekommunikationsgesetz erklärt die Inverssuche für zulässig, wenn die Anschlussinhaber nach einem Hinweis durch den Netzbetreiber nicht widersprochen haben („Widerspruchsverfahren").

Die Handhabung durch MNet führt faktisch dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerdaten von MNet-Kunden, die der telegate AG für die Auskunft zur Verfügung stehen, mit dem Vermerk „Inverssuche: nein" gekennzeichnet ist, und die telegate AG daher bzgl. dieser Kunden keine Invers-Auskünfte erteilen darf.

Nach dem Urteil der 33. Zivilkammer ist die von MNet praktizierte Einwilligungslösung zulässig. Das Gesetz schreibt die Widerspruchslösung nach Auffassung der Kammer nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Datenschutzinteressen der Teilnehmer Rechnung zu tragen. Die vorgesehene Widerspruchslösung sei lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche. Ein „Mehr" an Datenschutz, wie es das von MNet gewählte Einwilligungsverfahren bewirkt, dürfe gewährleistet werden.

Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Markt für Telefonauskünfte stärken wollte, könne daraus nicht die Unzulässigkeit der angegriffenen Handhabung von MNet abgeleitet werden. Diese sei auch nicht wettbewerbswidrig, da sie sämtliche Auskunftsdiensteanbieter in gleicher Weise treffe.

Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13.09.2005, Az. 33 04087/05

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.09.2005

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