Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2005 - Az.: 47 C 5495/05
(Leitsätze:)
1. Die AGB des R-Gesprächs-Anbieters gelten gegenüber dem Anschluss-Inhaber als vertraglich mit einbezogen, wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind (§ 305 a Nr. 2b BGB).
2. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seiner Wohngemeinschaft lebenden Personen verursachten worden sind.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Duesseldorf_20050815.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.