Das AG Elmshorn (Urt. v. 12.10.2005 - Az: 49 C 144/05) hatte über die Beweislast und den Anscheinsbeweis bei Premium SMS zu urteilen.
Es hat entschieden, dass es nicht der Vorlage des SMS-Textes bedarf, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Vielmehr sei ausreichend, wenn ein Einzelverbindungsnachweis vorliege:
"Ausweislich der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise sind entsprechende Entgelte durch den Versand von (...) SMS (...) verursacht worden. Die Einzelverbindungsnachweise begründen den Beweis des ersten Anscheins für ihre Richtigkeit.
Der Beklagte hat diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert.
Soweit der Beklagte die Vorlage des Textes der SMS verlangt, ist dies aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Bereits ein Einzelverbindungsnachweis begründet nach der Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis für seine Richtigkeit. Die Vorlage des Inhalts von SMS ist ebensowenig erforderlich wie die Wiedergabe des Inhalts von Telefongesprächen bei Telefonverbindungen. Ohnehin dürfte der Text der SMS in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften sogleich nach Versand gelöscht worden sein. Aus der Unmöglichkeit der Vorlage entstehen der Klägerin keine Beweisnachteile (§ 16 Abs. 2 TKV)."
Siehe zur Beweislast bei Premium SMS auch die Entscheidung des AG Aachen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.12.2004.
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. auch unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte".