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AG Elmshorn: Datenschutzrechtliche Einwilligung beim Mobilfunk-Vertrag

Das AG Elmshorn (Urt. v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung bei Mobilfunk-Verträgen zu stellen sind.

Der Kläger schloß bei der Beklagten, einem Mobilfunk-Anbieter, einen Handy-Vertrag ab. In den AGB der Beklagten hieß es unter anderem:

"Datenschutz
(...) Der Auftraggeber ist damit einverstanden und willigt (...) ein, dass T. seine Bestandsdaten an die S. sowie andere (...) genannte Wirtschaftsauskunfts- und Warendienste zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit oder Ermittlung bereits eingegangener Vertragsverhältnisse mit anderen Diensteanbietern, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden, übermittelt und Auskünfte einholt. (...) Die anliegenden AGB wurden gelesen und anerkannt."


Der Kläger war der Ansicht, diese Form reiche nicht aus, um eine Einwilligung iSd. § 4a BDSG zu begründen.

Dem ist das AG Elmshorn gefolgt:

"Die Datenschutzklausel der Beklagten ist zunächst unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4a Abs.1 S.2 BDSG. Eine freie Entscheidung des Betroffenen (...) liegt nur vor, wenn der Betroffene Tragweite und Folgen seiner Einwilligung übersehen kann, also "in Kenntnis der Sachlage" handelt (...). Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene (...) aufgeklärt wird. (...) Ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung (...) ist nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich, wenn sich die Folgen der Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergeben (...)."

Nach Ansicht des Gerichts hätte hier demnach die Beklagte hier darauf hinweisen müssen, dass bei Ablehnung der Klausel kein Vertrag zustände käme.

"Die Datenschutzklausel der Beklagten ist weiter unwirksam wegen Verstoßes gegen

, denn sie ist zusammen mit anderen AGB und Erläuterungen abgedruckt, ohne ggü. diesen Klauseln hervorgehoben zu sein. Von einer Willensbekündung des Betroffenen (...) kann (...) regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die Formvorschriften des § 4a Abs.1 S.3 u. S.4 BDSG gewahrt sind. Ohne die (...) Hervorhebung besteht die Gefahr, dass eine Einwilligungsklausel übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird (...) Im Falle der Bezugnahme auf eine Einwilligungsklausel ist sowohl die Bezugnahme wie auch die in Bezug genommene Klausel besonders hervorzuheben, wenn zugleich andere Erklärungen abgedruckt worden."

Letztes Endes wurde die Klage jedoch abgewiesen, da als gesetzlicher Grund für die Übertragung der Daten § 28 Abs.3 Nr.1 BDSG griff.

"Jedoch ist eine Einwilligung des Klägers (

...) nicht erforderlich. Bereits aus § 28 Abs.3 Nr.1 BDSG ergibt sich ein Recht der Beklagten zur Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger hinsichtlich der Abwicklung des (...) Vertragsverhältnisses an Wirtschaftsauskunfteien."

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