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LG München I: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen für unzulässig erklärt

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.

Dies hat das Landgericht München I in einem am 19.01.2006 verkündeten Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte „gebrauchte“ Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der homepage der Klägerin herunterzuladen.

Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke“, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.

Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, nicht rechtskräftig (Berufung anhängig beim OLG München, Az. 6 U 1818/06).

Qúelle: Pressemitteilung des LG München I vom 01.02.2006

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