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BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Patent-Abmahnungen

Erst vor kurzem hat der BGH entschieden, dass die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten bestehen bleibt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.09.2005.

Nun hatte der BGH (Urt. v. 21.12.2005 - Az.: X ZR 72/04: PDF) aktuell eine unberechtigte Abmahnung aus einem Patent zu bewerten. Die höchsten deutschen Richter entwickeln damit ihre Rechtsprechung zum Schadensersatz bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen fort.

Die Beklagte hatte sich auf ein Patent berufen und deswegen die Abnehmer der Klägerin abgemahnt. Die Klägerin selber, ein Zulieferer und Wettbewerber der Beklagten, war nicht direkt angegangen worden, sondern nur deren Abnehmer. Die Beklagte erwirkte sogar einstweilige Verfügungen. Später stellte sich dann die Nichtigkeit des Patents heraus.

Nun verlangte die Klägerin Schadensersatz, da ihr erhebliche Umsatzeinbußen entstanden waren.

Dem haben die höchsten deutschen Zivilrichter Recht gegeben:

"(...) Im Fall der Einleitung eines gerichtli-hen Verfahrens kann § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz dadurch verursachter Schäden begründen, nämlich zugunsten dessen, der nicht als Partei an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist.

Denn im Verhältnis zu dem Nichtbeteiligten greift die Regel nicht, dass nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt (...). Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferanten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch eine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, die ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder ein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat."


D.h., obwohl die Klägerin gar nicht Partei der vorhergehenden Patentstreitigkeit war, kann ihr dennoch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Wenn nämlich - wie hier - unmittelbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Der BGH weist indirekt noch einmal deutlich darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein Schadensersatz wahrscheinlich besteht. Aus prozessualen Gründen musste er die Entscheidung jedoch an die unteren Instanzen zurückgeben.

"Die Verneinung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insgesamt sowie eines Anspruchs aus § 945 ZPO durch das Berufungsgericht kann auf dieser Grundlage keinen Bestand haben."

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