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Kategorie: Allgemein

BVerfG: Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

Das BVerfG (Urt. v. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) hat in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass die beim Teilnehmer gespeicherten Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) geschützt sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die bei einem Handy gespeicherten Informationen:

"Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (...).

Art. 10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (...).

Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (...). Eine Gefährdung der (...) geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch einen Zugriff am Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (...).

Wird der laufende Kommunikationsvorgang überwacht, liegt ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auch dann vor, wenn die Erfassung des Nachrichteninhalts am Endgerät erfolgt. Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch definierten Abgrenzung entgegen (...). Ist die Nachrichtenübermittlung abgeschlossen, bestehen jedoch für die nunmehr bei den Teilnehmern gespeicherten Kommunikationsinhalte und -umstände nicht mehr dieselben spezifischen Risiken, wie sie sich aus der Nutzung einer Fernmeldeeinrichtung als Kommunikationsmedium ergeben."


Schutzlos ist der Betroffene dennoch nicht. Zwar greift Art. 10 GG somit nicht, aber sehr wohl andere Grundrechte. Hier waren es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

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