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KG Berlin: Keine Haftung für Inhalte mittels Frame-Struktur

Das KG Berlin (Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05) hatte zu entscheiden, ob der Inhaber einer Webseite haftet, wenn ein Dritter seine Inhalte mittels einer Frame-Struktur andernorts einbindet und sich dort auch rechtswidrige Inhalte befinden.

Die Antragsgegnerin betrieb die Seiten auf der Domain 1. Auf der Domain 2 hatte ein Dritter die Inhalte mittels Frame-Struktur (fast) vollständig übernommen. Gleichzeitig befanden sich auf der Domain 2 rechtswidrige Inhalte. Der Betreiber von Domain 2 war "Webmaster" für die Antragsgegnerin und stand somit mit ihr im geschäftlichen Kontakt (Werbe-Bannervertrag). Die Antragstellerin mahnte nun die Antragsgegnerin ab.

Die Berliner Richter verneinen die Mitstörerhaftung überraschenderweise. Entgegen einer Vielzahl von anderslauten vergleichbaren instanzgerichtlichen Entscheidungen erachten die Juristen die geschäftliche Verbindung zwischen Webmaster der Domain 2 und der Antragsgegnerin als nicht ausreichend für eine Mitstörer-Verantwortlichkeit:

"Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist Gegenstand des Vertrages mit dem Partner-Webmaster lediglich die Übernahme von Werbebannern. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht zwingend, dass die Antragsgegnerin die technischen Konfigurationen, die zu den persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen führten, veranlasst oder sonst einen Beitrag dazu geleistet hat. Allein das Interesse, möglichst viele Interessenten auf die Website zu locken, rechtfertigt eine solche Annahme nicht."

Trotz zahlreicher Besonderheiten verneint das Gericht die Mithaftung: Die Antragsgegnerin weigerte sich Auskunft über die Person des Webmasters zu geben. Und nach dem Zeitpunkt der Abmahnung gegen die Antragsgegnerin vergingen keine 24 Stunden und die Inhalte auf Domain 2 waren verschwunden.

Ob die aktuelle Entscheidung lediglich ein "Ausreißer" in einem besonderen Einzelfall ist oder das KG Berlin hier eine neue Rechtsansicht vertritt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall vertritt die bislang überwiegende Rechtsprechung eine andere Meinung, was vor allem die Merchant-Szene zunehmend in Bedrängnis bringt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.02.2006.

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