Das AG Hamburg (Beschl. v. 01.12.2005 - Az.: 67a IN 450/05) hat entschieden, dass die Insolvenz einer englischen Limited der Zuständigkeit deutscher Gericht unterliegen kann.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts dann der Fall, wenn "der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland belegen ist".
Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin fand von der Gesellschaftsgründung bis zu Einstellung des Geschäftsbetriebes ausschließlich in Hamburg statt. Während der Zeit dieser Geschäftstätigkeit lag der Mittelpunkt somit in Hamburg.
Daraus leitet das Gericht ab, dass nicht eine englische, sondern eine deutsche Zuständigkeit Anwendung findet:
"Wird – wie hier – die werbende Geschäftstätigkeit vollständig und nicht zugunsten abwickelnder Tätigkeit eingestellt, so bleibt nach Auffassung des Gerichts der vor Einstellung begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bestehen. (...)
Im hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, daß die gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen weitgehend deutschem Recht als lex causae unterliegen und vorrangig gegenüber Gläubigern mit Sitz in Deutschland bestehen."
Die Bedeutung in der Praxis ist enorm: Der Inhaber einer Limited kann in solchen Fällen den Insolvenzantrag in Deutschland stellen und muss dies nicht in England tuen.