Das AG Hannover (Urt. v. 14.08.2006 - Az.: 407 C 744/06: PDF) hat entschieden, dass nur der Netzbetreiber, mit dem der Endkunde den Telefonvertrag hat, und der Content-Betreiber, dessen Inhalte abgerufen wurde, zur Zahlungsaufforderung berechtigt sind.
Im vorliegenden Fall klagte eine dritte Partei Ansprüche gegen einen Telefonkunden aus Mehrwertdienste-Rufnummern ein und begehrte Zahlung. Der Beklagte bestritt, die Leistungen jemals in Anspruch genommen zu haben.
Die Klage wurde schon aus dem Grunde abgewiesen, weil die Klägerin gar nicht formal berechtigt war, die Ansprüche geltend zu machen:
"Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2005 (III ZR 3/05) für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass zwischen dem Inhaber des Telefonanschlusses und dem Verbindungsnetzbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen zustande kommt.
Der Bundesgerichtshof hat dies zunächst in seiner Entscheidung für den Fall näher begründet, dass die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluss des Nutzers und den Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird. Er hat hierzu ausgeführt, der Anwahl der Mehrwertdienstnummer sei nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdienstanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetzbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen wolle.
Der Bundesgerichtshof hat dies aber auch auf diejenigen Fälle erstreckt, in denen der durchschnittliche Anschlussnutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechne. Auch dann ließe sich nämlich der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlussnutzer stellten sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar sei, die Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig seien. Verbindungsnetz-und Plattformbetreiber seien aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Gegen einen Vertragsschluss zwischen Anschlussnutzer und Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spreche auch die Interessenlage bei der Auslegung von Willenserklärungen."
Und weiter:
"Es liefe nämlich den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdienstanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen.
Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war im vorliegenden Fall der Mehrwertdiensteanbieter die Firma (...) in Hannover. Unterstellt man den Vortrag der Klägerin zu den geführten Telefonaten als richtig, so hätte die Beklagte mit der Firma (...) und nicht mit der Klägerin einen Vertrag schließen wollen. Dies würde selbst für denjenigen Fall gelten, dass ihr durch die Vorwahl der Nummer (...) bewüSst gewesen wäre, dass die Klägerin in den Verbindungsaufbau einbezogen wäre. Auch für diesen Fall hätte sie keinen Vertrag mit der Klägerin, sondern nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter schließen wollen.
Mangels Aktivlegitimation der Klägerin kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Beklagte tatsächlich die streitigen Telefonate geführt hat, ob hierfür der Beweis des ersten Anscheins gilt und ob die Klägerin aufgrund von Beanstandungen der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, früher eine Netzprüfung durchzuführen, nicht an."
Wie in den Kanzlei-Infos v. 19.08.2005 schon angedeutet, haben sich alleine durch die erwähnte BGH-Entscheidung in der Praxis eine Vielzahl der Streitfälle zugunsten der Telefonkunden erledigt.