Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.10.2005 - Az.: 31 C 745/05-83) hat entschieden, dass ein Schuldanerkenntnis auch wirksam per E-Mail abgegeben werden kann.
Die normalerweise verlangte Schriftform nach § 781 BGB war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es sich um ein Handelsgeschäft (§§ 350, 343 HGB) handelte:
"Die Klägerin hat gegen die Beklagte (...) einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (...). In ihren Mails (...) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärung per E-Mail (...) übermittelt wurde. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um ein Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB)."