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OLG Düsseldorf: Kein vorläufiger Rechtschutz gegen die Anordnungen des BKartA

Der 1. Kartellsenat hat gestern die Anträge des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der angeschlossenen Staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder, die Anordnungen des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, in allen wesentlichen Punkten zurückgewiesen.

Sowohl der Aufruf zum Boykott als auch die getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Lotto- und Totomarktes wie auch die Absprachen über die Aufteilung der Einnahmen sind nach vorläufiger Bewer-tung des Senats wettbewerbsrechtlich unzulässig und vom Bundeskartellamt zu Recht beanstandet worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(1. Kartellsenat, Beschluss vom 23.10.2006 – VI-Kart 15/06 (V)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 24.10.2006

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