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VG Darmstadt: Deutsche IHK-Zwangsmitgliedschaft auch für englische Limited

In einer Entscheidung vom 07.11.2006, deren Entscheidungsgründe nun vorliegen, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt festgestellt, dass auch eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer sog. „Limited“ mit Niederlassung in Deutschland Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer ist und im Rahmen dieser Mitgliedschaft auch der Beitragspflicht unterliegt.

Das Gericht stellt fest, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht –speziell mit der in Art. 43 und 48 EGV geregelten Niederlassungsfreiheit – sich ohne weiteres vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot liege nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der IHK werde die Niederlassungsfreiheit auch nicht unzulässig eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger attraktiv mache.

Die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehende Beitragsbelastung sei grundsätzlich als so geringfügig anzusehen, dass hierin keine Erschwernis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Selbst wenn hierin eine solche Erschwernis zu sehen wäre, würde diese durch den Zweck der Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt, da die Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls (Wirtschaftsförderung unter Einbeziehung der Gewerbetreibenden) erfolge und hiefür geeignet und erforderlich sei.

Auch eine seitens der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift sind Kammerangehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit. Hierzu stellte die Kammer fest, dass sich die „Limited“ mit ihrer hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handelsgesetzbuch (HGB) in das deutsche Handelsregister hätte eintragen lassen müssen.

Aus diesem Verstoß könne sie nun keine Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen. Im übrigen sei die Eintragung der Klägerin in das „registrar of Companies“ beim Companies House in Cardiff insoweit mit einer Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzustellen.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 9 E 793/05.

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 28.11.2006

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