Das LG Dresden (Urt. v. 11.04.2006 - Az.: 42 O 386/05) hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "EU-GmbH" für eine englische Limited irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
"Zum einen suggeriert sie, die Beklagte vertreibe eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung nach einheitlichem Recht der Europäischen Union. Ein solches Verständnis drängt sich nach dem Wortsinn einem juristisch nicht vorgebildeten Laien auf.
Die Verbindung zwischen der Abkürzung für Europäische Union und der Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Singular suggeriert, dass es sich um eine einheitliche Gesellschaftsform nach EU-Recht handele. (...)
Die Behauptung der Beklagten, die EU-GmbH habe sich in Fachkreisen als Synonym für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den Rechten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingebürgert, ist nicht ausreichend unterlegt und im Übrigen unerheblich.
Gegen diese Behauptung spricht bereits, dass sich Juristen um Präzision bemühen. Auch der erkennende Richter hatte vor der Befassung mit dem Rechtsstreit von einer solchen Deutung keine Kenntnis. Ferner kommt es, wie dargelegt, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit nicht auf die in Fachkreisen beigemessene Bedeutung an, sondern auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise."
Und weiter:
"Die Unerheblichkeit der von der Beklagten behaupteten Bedeutung des Begriffs EU-GmbH ergibt sich daraus, dass die Werbung selbst dann wettbewerbswidrig wäre. Denn in diesem Fall suggerierte die Werbung, dass die Beklagte alle unter diesen Begriff fallenden Gesellschaftsformen, d.h. alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den Landesrechten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft vertreibe.
Tatsächlich beschäftigt sich die Beklagte nur mit der Gründung von private limited Companys by shares. Beim Verbraucher wird durch die Werbung mithin der unrichtige Eindruck vermittelt, die Bekl. habe ein wesentlich größeres Leistungsspektrum."