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LG Hamburg: Mitstörerhaftung eines Internet-Forum-Betreibers

Das LG Hamburg (Urt. v. 18.07.2006 - Az.: 324 O 116/06) hatte wieder einmal über die Mitstörerrhaftung eines Internet-Forum-Betreibers für fremde Inhalte zu entscheiden.

Ähnlich wie schon im bekannten "Heise"-Fall bejahen die Richter im vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit des Betreibers, weil dieser durch Kenntnis der vorherigen Postings Anlass zu der Befürchtung hätte haben müssen, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen würde.

"(...)Der Antragsgegner haftet auch als Verbreiter der angegriffenen Äußerungen. Auszugehen ist insoweit von dem – aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleiteten – allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, dass der Herr eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter (...)."

Und weiter:

"Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht geboten. Die Haftungsprivilegien (...) gelten für den Unterlassungsanspruch nicht (...).

Auch für sonstige Begrenzungen der Haftung von Forumsbetreibern ist vorliegend kein Raum. Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.

Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits angesichts des ersten Beitrags des Autoren „erlkoenig e.“ – der ihm, dem Antragsgegner, spätestens zum Zeitpunkt seines eigenen Beitrags vom 29.1.2006, 00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein, dass erhebliche Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten Dritter drohten, insbesondere wegen der in diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Denunziation und des Rufmordes.

Hiervon ausgehend war ihm eine Überwachung des Forums schon deshalb zumutbar, weil er sich ohnehin an der dortigen Diskussion persönlich beteiligte."


Das Gericht setzt damit die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06) fort.

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