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LG Hannover: Staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig

Das LG Hannover (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05) hatte zu entscheiden, ob die staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig ist.

Die niedersächischen Richter haben dies bejaht:

"Die Beklagte mißbraucht ihre privilegierte Stellung als „staatsnahe Konzessionsgesellschaft" (...), wenn sie ihre Lotterie auch dort anbietet, wo sie tatsächlich räumlich in den Wettbewerb zu anderen Glücksspielanbietern tritt, die über dieses Privileg nicht verfügen und deshalb - zu Recht - erheblich weitergehenden Beschränkungen für ihren Geschäftsbetrieb und die Art ihres Glücksspielangebotes unterliegen als die Beklagte.

Die Beklagte nimmt für ihr Spielangebot eine rechtliche Sonderstellung in Anspruch, ohne für die Ausübung der geschäftlichen Betätigung den gleichen Bedingungen zu unterliegen oder sich diesen zu untenwerfen, wie ihre Konkurrenten es müssen und tun."


Und weiter:

"Ungleiche Marktteilnahmebedingungen stören den Wettbewerb erheblich. Die Nutzung von Privilegien ist allenfalls dann wettbewerbsrechtlich hinnehmbar, wenn der privilegierte Wettbewerber einen weiten sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Abstand zu seinen Wettbewerbern einhält. Dieses Gebot der hinreichenden Abstandswahrung zur geschäftlichen Betätigung von Mitbewerbern verletzt die Beklagte, wenn sie sich auch und gerade in dem räumlichen Umfeld bewegt und gezielt dort auftritt, in dem schon ihre Konkurrenten aktiv sind."

Aus formalen Gründen konnte das Gericht nur über das Anbieten der Lotterie außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen im vorgenannten Sinne entscheiden. Es äußert sich aber auch am Rande zu der Frage, wie die rechtliche Lage innerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen ist:

"Dass die Beklagte durch ihr Lotterieangebot im gastronomischen Umfeld zugleich einen aktiven Beitrag dazu bietet, die Legitimation des Staates für das Monopol bei der Veranstaltung von Lotterien zu gefährden, ist dabei die Folge davon, dass der Beklagten die Lotterie „Quicky" überhaupt konzessioniert worden ist, ohne sich mit den auf der Hand liegenden Suchtgefahren schneller Spiele im Lichte von § 1 Nr. 2 Lotterie-Staatsvertrag hinreichend auseinanderzusetzen.

Selbst wenn das wettbewerbsrechtlich im Grundsatz vom Kläger nicht beanstandet werden kann (...), so ergibt sich trotzdem für die Beklagte zumindest die Pflicht zur Zurückhaltung und zum Rückzug aus der räumlichen Umgebung, die andere Glücksspielanbieter bereits besetzt haben."

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