Das OLG Köln (Urt. v. 19.01.2007 - Az:. 6 U 163/06) hat entschieden, dass die Auswertungen eines Filmwerkes, das einmal mit Untertiteln und einmal in einer Voice-Over-Fassung vorliegt, unterschiedliche Nutzungsarten sind.
"Eine Aufspaltung und getrennte Übertragung der Nutzungsrechte an der (deutsch) untertitelten Originalfassung und der (deutschen) Synchron-/Voice-over-Fassung des Films war (...) nicht etwa bereits dinglich ausgeschlossen.
Nach deutschem Recht sind gegenständliche Nutzungsrechte für alle nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnenden Nutzungsarten zulässig (...).
Im Schrifttum wird der prinzipielle Unterschied zwischen dem Versehen eines Films mit Untertiteln und der Synchronisation des Filmwerks betont (...); damit handelt es sich hier um eindeutig voneinander abgrenzbare Nutzungsarten."
Wichtig ist dieser Umstand in der Praxis deswegen, weil der Nutzungsinhaber das Werk auf diese Art nur dann nutzen kann, wenn ihm diese Nutzung auch ausdrücklich eingeräumt wurde. D.h. es ist besonders wichtig, in den Vertrag die jeweiligen Rechte so konkret und ausführlich zu benennen wie möglich.