Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.02.2007 - Az. 2-3 O 771/06) hat entschieden, dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Unter einer dem Beklagten zugeordeneten IP-Adresse wurden zahlreiche urheberrechtswidrige Audiodateien zum Kopieren und Hören für jedermann online angeboten. Die Klägerin mahnte daraufhin den Antragsgegner ab.
Der Beklagte wandte ein, die Dateien seien niemals von ihm angeboten oder bereitgestellt worden. Er sei zu der fraglichen Zeit im Urlaub gewesen und habe auch seinen Rechner ausgeschaltet gehabt.
Dies hat das LG Frankfurt nicht gelten lassen und den Beklagten als Mitstörer zur Unterlassung verurteilt:
"Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet (...) jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...).
Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. (...)"
Hinsichtlich der Pflichtverletzung führt das Gericht aus:
"Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich (...) geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen" genannt.
Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.
Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen (...).
Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern.
So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.
Dass er derartige ihm mögliche Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen dar."
Das LG Frankfurt a.M. liegt damit auf einer Linie mit dem LG Hamburg, das ebenfalls in zwei Entscheidungen (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 und v. 03.04.2007) die Mitstörerhaftung für unverschlüsselete WLAns bejahte.