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OLG Karlsruhe: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtmäßig

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.05.2007 - Az.: 6 U 52/07) hat entschieden, dass eine eintägige Rabattaktion rechtmäßig ist.

Die Beklagte, ein großer Elektronik-Discounter, hatte Anfang 2007 im Zuge der Mehrwertsteuererhöhung eine eintägige Rabattaktion gestartet:

" Nur heute 3. Januar
Foto- und Videokameras
ohne 19% Mehrwertsteuer"


Die Verfügungsbeklagte gewährte den Preisnachlass nur auf Kameras, die am Tage der Aktion vorrätig waren. Die Klägerin sah dies als irreführend an, weil der Verbraucher damit rechne, den Rabatt auch dann zu erhalten, wenn die Gegenstände nicht mehr vorrätig seien und er eine Nachbestellung aufgebe.

Dem sind die Karlsruher Richter nicht gefolgt, sondern haben die Werbung für rechtmäßig erachtet:

"Zu fragen ist (...), ob ein (...) Verbraucher ohne weiteres erkennt, dass der beworbene Nachlass nur für im Ladengeschäft vorhandene Foto- und Videokameras gewährt wird, nicht aber für solche, die nicht vorrätig sind, also erst bestellt werden müssen.

Das ist nach Auffassung des Senats anzunehmen. Die angegriffene Werbeanzeige macht schon durch den hervorgehobenen Hinweis „Nur heute 3. Januar“ deutlich, dass es sich um eine kurzfristige, auf einen Tag beschränkte Aktion handelt. Sie erweckt damit beim Verbraucher den Eindruck, er habe gerade an diesem Tage aber eben auch nur an diesem Tage eine besonders günstige Gelegenheit, eine Kamera zu erwerben, weshalb für ihn der Gedanke, er könne den Rabatt auch dann erhalten, wenn er an diesem Tag eine Kamera nur bestelle, die erst später geliefert werde, eher fern liegt, weil dadurch die Begrenzung der Aktion auf einen Tag aufgeweicht würde.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei solchen Kameras um Artikel handelt, die typischerweise - anders als etwa PKW oder Möbel - beim Händler nicht erst bestellt und später geliefert werden, sondern im Ladengeschäft zur Mitnahme bereit stehen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten nicht etwa um ein kleines Einzelhandelsgeschäft handelt, bei dem der Verbraucher damit rechnet, dass nicht das gesamte, äußerst umfangreiche Sortiment solcher Kameras verfügbar ist, sondern um einen Elektronik-Discounter, der regelmäßig eine große Palette entsprechender Artikel vorrätig hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es für den durchschnittlichen Verbraucher auch ohne ausdrücklichen Hinweis „klar und eindeutig“, dass der ausgelobte Preisnachlass nur für Kameras gilt, die am Aktionstag im Ladengeschäft vorrätig sind."

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