Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 06.06.2007 - Az.: III ZR 315/06: PDF) noch einmal klargestellt, dass auch nur der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung einer Firma im Inland die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auslöst:
"In der Rechtsprechung des EuGH (...) ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit (...) begründen kann. (...) Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung (...)."
Mit anderen Worten: Erweckt z.B. der Inhaber einer englischen Limited den Anschein, dass er in Deutschland eine Zweigniederlassung hat (z.B. durch Nennung einer deutschen Adresse im Impressum), sind auch automatisch die deutschen Gerichte zuständig.
Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg, wonach der Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift (hier: Nennung bei den Whois-Daten der DENIC) zu Lasten des Unternehmens geht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.02.2006.