Der BGH (Urt. v. 20.06.2007 - Az.: IV ZR 288/06) hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter grundsätzlich seine persönliche Haftung gegenüber Dritten nicht ausschließen kann:
"Die Gesellschafter (...) haften kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (...) persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (...).
Ein einseitiger Ausschluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich ausgeschlossen."
D.h.: Ein GbR-Gesellschafter haftet im Außenverhältnis grundsätzlich immer mit seinem persönlichen Privatvermögen, auch dann, wenn im Gesellschaftervertrag etwas anderes geregelt ist.
Eine Haftung ist ausnahmeweise nur dann ausgeschlossen, wenn die GbR im konkreten Einzelfall dies mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbart:
"es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger (...)"