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LG Karlsruhe: Rabattaktion "20% auf alles!" unzulässig, wenn 70 Ausnahmen

Das LG Karlsruhe (Urt. v. 23.03.2007 - Az.: 13 O 176/06) hat entschieden, dass bestimmte Rabattaktion unzulässig sind, wenn für den Verbraucher nicht klar ersichtlich ist, auf welche Produkte sich der Rabatt bezieht.

Die Beklagte hatte mit dem Slogan "mindestens 20% auf ALLES!" geworben. Durch ein kleines Sternchen wies sie in der Anzeige aber durch einen kleinen Fußnotentext darauf hin, dass der Rabatt nur bei Neuaufträgen zur Anwendung käme und zudem bestimmte Produkte (reduzierte Angebote, Werbeware, Bücher) und die Erzeugnisse bestimmter Firmen ((70 verschiedene Unternehmen) gänzlich ausgenommen seien.

Die Klägerin hält eine solche Werbung für irreführend und somit wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher nicht mehr erkennen könne, auf welche Produkte nun sich der Rabatt beziehe und auf welche nicht. Der Slogan "20% auf alles" sei angesichts der umfangreichen Ausnahmen eine "glatte Lüge".

Dieser Ansicht ist das LG Karlsruhe gefolgt:

"Bei dem Begriff der “Werbeware” handelt es sich um einen unklaren Begriff (...). Was damit gemeint ist, erschließt sich dem Kunden nicht. (...)

Es kommt hinzu, dass der Kunde nicht erkennen kann, welche Waren von der Beklagten in welcher Form zuvor beworben worden sind. Diese Unklarheit kann auch nicht erst im Ladenlokal selbst beseitigt werden, wenn sich also der Kunde bereits zum Erscheinen im Geschäftslokal hat anlocken lassen.

Eine solche Aufklärung kommt zu spät (...). Erfahrungsgemäß lassen sich Kunden unter solchen Umständen zu Verlegenheits- oder Anschlusskäufen verleiten, wenn sich das blickfangmäßig beworbene preisreduzierte Angebot erst vor Ort auf seine wirkliche Attraktivität abschätzen lässt.

Aufgrund der unklaren und ungenauen Angabe ist für den Kunden in keiner Weise einzuschätzen, ob es sich lohnt, das Angebot der Beklagten vor Ort zu überprüfen oder ob zu befürchten ist, dass sich die tatsächliche Preisreduzierung auf so wenige Waren beschränkt, dass er letztlich doch wieder auf die nicht preisreduzierte Ware verwiesen ist."


Und weiter:

"Der in der Werbeanzeige der Klägerin enthaltene Widerspruch, einerseits den Rabatt “auf ALLES!” zu bewerben, andererseits aber u.a. die Produkte von 70 verschiedenen namhaften Herstellern im Sternchenhinweis wieder davon auszunehmen, stellt in der Tat den Versuch einer erheblichen Irreführung des Publikums dar. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher von völlig falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er das Geschäftslokal der Beklagten betritt."

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