Das LG Köln (Urt. 18.07.2007 - Az.: 28 O 480/06) hatte über die Höhe der Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich zu entscheiden.
Der Beklagte hatte 380 Audiodateien zum Download angeboten und erhielt darauf eine kostenpflichtige Abmahnung zu einem Streitwert von 250.000,- EUR. Die Abmahnkosten beliefen sich somit auf ca. 5.400,- EUR.
Diese bezahlte der Beklagte nicht, da er den Streitwert viel zu hoch hielt.
Zu Unrecht wie nun die Kölner Richter nun entschieden:
"Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden.
Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (...).
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der F GmbH wurden 58 Titel genutzt, von der N GmbH 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen."
Lediglich aus formalen Gründen - der Rechtsanwalt hätte nur eine Rechnung insgesamt und nicht zwei ausstellen dürfen - wurden die Abmahnkosten gekürzt, auf ca. 4.800,- EUR.