Der BGH (Urt. v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 34/05) hatte über die Rechtsnachfolge bei einem Wettbewerbsverstoß zu entscheiden.
Die Firma N hatte eine wettbewerbswidrige Anzeige geschaltet und war kurzer Zeit später mit der jetzigen Beklagten verschmolzen, wobei die Beklagte die übernehmende Gesellschaft war. Nun stellte sich die Frage, inwieweit die Beklagte für die Handlungen der Firma N noch in Anspruch genommen werden kann.
Dies verneinten die BGH-Richter:
"Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (...) schon deshalb nicht zu, weil nicht dargetan ist, dass bei der Beklagten die erforderliche Begehungsgefahr gegeben ist.
Selbst wenn die Beklagte im Zuge der Verschmelzung mit der N GmbH deren Geschäftsbetrieb "als lebenden Organismus" übernommen haben sollte, wozu nichts vorgetragen ist, könnte dies allein nicht genügen, um bei einem Wettbewerbsverstoß der N GmbH eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bei der Beklagten zu begründen (...).
Ein - unterstellter - Wettbewerbsverstoß der N GmbH begründete bei dieser eine Wiederholungsgefahr. Als übertragende Gesellschaft ist die N GmbH jedoch aufgrund der Verschmelzung erloschen (...). Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wiederholungsgefahr, die durch einen Wettbewerbsverstoß bei der N GmbH entstanden ist, nicht übergehen.
Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat (...), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist.
Für ein etwaiges wettbewerbswidriges Handeln eines Geschäftsführers der N GmbH hatte nur diese auf Unterlassung zu haften. Auch bei Wettbewerbsverstößen, die Mitarbeiter oder Beauftragte bei ihrer Tätigkeit für die N GmbH begangen haben, konnten (...) Unterlassungsansprüche nur gegen diese Gesellschaft entstehen."
Siehe dazu auch die Entscheidung des BGH, wonach die Unterlassungspflicht bei Wettbewerbsverstößen nicht auf die Erben übergeht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.07.2006.