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OLG Saarbrücken: Internet-Portalbetreiber haftet erst ab Kenntnis für fremde Inhalte

Das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 29.10.2007 - Az.: 1 W 232/07-49) hat entschieden, dass ein Internet-Portalbetreiber für fremde, urheberrechtswidrige Inhalte erst ab Kenntnis haftet:

"Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt (...) setzt eine Haftung der Antragsgegner als Störer jedenfalls für die ungenehmigte Vervielfältigung (...) des Gedichtes durch die Nutzerin (...) den Verstoß gegen eine zumutbare Prüfungspflicht voraus.

Kommt eine solche - präventive - Kontrollpflicht vor Kenntnisnahme des Internetanbieters fremder Inhalte von dem Urheberrechtsverstoß nicht in Betracht, wie es vorliegend in Ansehung der Nutzerin (...) außer Streit steht, dann muss er nachfolgend nach Kenntniserlangung "unverzüglich tätig" werden, "um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren" (...).

Vom Ergebnis her verlangt § 10 Nr. 2 TMG die Sperrung oder Entfernung der rechtswidrigen Information, wobei der Anbieter unverzüglich tätig werden muss. Die Unverzüglichkeit wiederum ist im Sinne eines Verschuldens zu verstehen, so dass Zumutbarkeitsfragen eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern (...)."


Und weiter:

"Ausgehend hiervon ist eine Störereigenschaft der Antragsgegner wegen Verletzung der Pflicht zu unverzüglicher Reaktion auf den ihnen zur Kenntnis gebrachten Urheberrechtsverstoß nicht begründbar. Denn die Antragsgegner sind unmittelbar nach Hinweis der Antragstellerin vom 03.12. tätig geworden, indem sie am Folgetag die einzelnen Nutzer zur Entfernung des Gedichtes aufforderten."

Anderer Ansicht ist das LG Hamburg, dass bei Bilder-Uploads in Internet-Foren eine Haftung vor Kenntnis annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.09.2007.

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