Das VG Berlin (Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der Telekommunikation auf Kosten der privaten Dienstleister verfassungsgemäß ist.
Denn - so die Richter - es würden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen:
"Die Kammer hat jedoch erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Verpflichtung zur Einrichtung und Bereithaltung von technischen Einrichtungen zur Überwachung an den Auslandsköpfen, soweit dies gemäß § 110 Abs. 1 TKG auf Kosten der Antragstellerin durchzuführen ist. Der von der Antragstellerin angegebene Kostenbetrag - mindestens 180.000 € pro Auslandskopf für die Technik und 450.000 € pro Jahr an Personal kosten - ist von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen worden; Kosten in dieser Höhe sind auch unabhängig von der konkreten Geschäftslage der Antragstellerin nicht als "geringfügig" anzusehen."
Und weiter:
"Die Kammer teilt diese Zweifel, soweit es um den vorliegenden Fall geht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein; sie dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (...), darüber hinaus ist der Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip zu beachten (...).
An der Verhältnismäßigkeit der für die Antragstellerin bei Einrichtung/Vorhaltung der Überwachungstechnik entstehenden Kosten bestehen bereits im Hinblick auf ihre Höhe Zweifel: Diese gründen sich schon darauf, dass die Höhe der Einrichtungs- und Vorhaltekosten angesichts der mitgeteilten Jahresabschlüsse für die Antragstellerin gravierend erscheinen und - was die Antragstellerin plausibel dargelegt hat - jedenfalls nicht ohne Weiteres auf ihre Kunden abzuwälzen sind. Noch schwerwiegender erscheint, dass nach der eigenen Einschätzung der Bundesregierung im Rechtssetzungsverfahren (...) die Nutzung der bereitgestellten Überwachungstechnik an den Auslandköpfen nur in "sehr seltenen" Fällen für die strafrechtliche Ermittlungstätigkeit erfolgen wird. Es ist daher nicht einsichtig, dass die mit der Einrichtung der Überwachungstechnik der Antragstellerin entstehenden Kosten dem Nutzen für die strafrechtlichen Ermittlungen adäquat sein werden.
Zudem weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass sie mit der Verpflichtung zur Errichtung/Vorhaltung der Überwachungstechnik auf eigene Kosten entschädigungslos zur Verwirklichung der genuin staatlichen Aufgabe der Ermittlungstätigkeit bei bestimmten - schweren - Straftaten beteiligt wird, obwohl ihr diese Straftaten in keiner Weise zurechenbar sind."
Das Urteil ist eines der ersten seiner Art, so dass ihm eine gewisse Präzedenz-Wirkung zukommt. Die Frage nach einer möglichen Entschädigungspflicht stellt sich aktuell insbesondere unter Hinblick auf die vor kurzem verabschiedeten Regelungen der Vorratsdatenspeicherung.