Die KJM hat in ihrer heutigen Sitzung die Ankündigung von Privatsendern, Zeitgrenzen für Teletextseiten mit erotischen Inhalten einzuhalten, begrüßt.
"Aus Sicht der KJM stehen die Sex-Werbe-Angebote, die im Teletext zahlreicher Privatsender zu finden sind, nicht im Einklang mit den Jugendschutzbestimmungen. Ich begrüße, dass die Sender jetzt die Empfehlung ihrer Jugendschutzbeauftragten umsetzen, nachdem die KJM nachdrücklich an die Eigenverantwortung und Selbstkontrolle der TV-Sender appelliert hat", sagte der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring. Die KJM hatte beschlossen, rechtsaufsichtliche Verfahren einzuleiten, falls in den Teletextseiten auch nach Ablauf der gesetzten Frist am 24. Januar 2008 Anhaltspunkte für Jugendschutzverstöße beobachtet werden.
Eine Sichtung und Bewertung von Teletextangeboten deutscher Fernsehsender durch die KJM-Stabsstelle hatte ergeben, dass Werbung mit teils stark sexualisierten Inhalten auch tagsüber frei zugänglich war, die Heranwachsende verstören und überfordern kann.
Die KJM hatte daraufhin im November 2007 insgesamt 13 TV-Anbieter aufgefordert, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Kinder und Jugendliche die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte auf den Teletextseiten der Sender nicht wahrnehmen. Diese Aufforderung hatte die KJM aufgrund unzureichender Reaktionen der TV-Sender am 14. Januar 2008 wiederholt. Mittlerweile haben die Anbieter RTL, Sat.1, Vox, Das Vierte, kabel eins und RTL2 angekündigt, der Empfehlung der Jugendschutzbeauftragten der privaten Sender zu folgen und Teletextseiten mit erotischen Inhalten zukünftig nur noch zwischen 22:00 und 6:00 Uhr anzubieten.
Seit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im April 2003 ist die KJM auch dafür zuständig, die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen in Telemedien zu überwachen. Nach § 5 JMStV haben Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigen Angeboten dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Anbieter von Telemedien können ihrer Schutzpflicht nachkommen, in dem sie z.B. für die Einhaltung der Zeitgrenzen sorgen oder ein technisches Mittel vorschalten.
Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 23.01.2008