Das BVerfG (Beschl. v. 12.12.2007 - Az.: 1 BvR 1625/06) hat entschieden, dass die Auflistung von Gegnern in Listen-Form auf anwaltlichen Homepages verfassungsgemäß ist.
"1. Das gerichtliche Verbot bereffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 - Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).
2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet."