Der Bundesrat hat in einem aktuellen Beschluss (BR-Drs. 3/08: PDF) zu der geplanten Reform des Jugendschutzrechtes Stellung genommen.
Interessant dürfte für den Online-Bereich vor allem nachfolgender Punkt sein.
"Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Tabakwaren dürfen nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden."
Begründung:
Auch Tabakwaren werden zunehmend an jedermann ohne Prüfung des Lebensalters im Wege des Versandhandels verschickt. Versandhändler sind bereits heute verpflichtet, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung belegen zu lassen. Da dies in der Praxis zum Teil bestritten wird, ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls bestünde ein Wettbewerbsnachteil für Mitbewerber, die sich an einer strengen Auslegung des Jugendschutzgesetzes orientieren.
Im Zusammenhang mit der Begriffbestimmung des Versandhandels in § 1 Abs. 4 wird damit zum einen klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an über 18-jährige erfolgen darf.
Zum anderen wird damit auch klargestellt, dass für entsprechende Versandhändler die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter Weise das Alter der Kunden bei der Bestellung nachweisen zu lassen, um auf diese Weise einen effektiven Jugendschutz zu erreichen. Zudem wird mit der gesetzlichen Klarstellung ein Gleichklang mit den bereits bestehenden Regelungen beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien erreicht."