Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Befreiung vom Vollzugsverbot zur Übernahme der Anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH (Lotto GmbH) in einem Eilverfahren abgelehnt.
Die Lotto GmbH betreibt als vom Land Rheinland-Pfalz beauftragtes Unternehmen nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz Glücksspiellotterien (u. a. Glücksspirale, 6 aus 49, Super 6, Spiel 77, Rubbellose, Fußball-Toto).
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, 51% der Anteile der Lotto GmbH zu übernehmen.
Das Bundeskartellamt hatte mit Beschluss vom 29.11.2007 die Übernahme der Anteile untersagt, weil damit eine marktbeherrschende Stellung der Lotto GmbH auf dem Markt für Lotterien in Rheinland-Pfalz verstärkt werde. Das Bundeskartellamt hat dies u. a. damit begründet, dass das Land Rheinland-Pfalz auch auf die Süddeutsche Klassenlotterie, an der es neben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Thüringen beteiligt ist, maßgeblichen Einfluss ausübe.
Der 1. Kartellsenat hat den Antrag des Landes Rheinland-Pfalz und der Lotto GmbH, die Anteilsübernahme vorab vollziehen zu dürfen, bereits als unzulässig verworfen. Das gewählte Eilverfahren, hier eine einstweilige Anordnung, sei nicht zulässig, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für derartige Fälle ein besonderes
Verfahren nach § 41 Absatz 2 GWB vorsehe.
Nach der genannten Vorschrift kann das Bundeskartellamt auf Antrag Befreiungen vom gesetzlichen Vollzugsverbot erteilen, insbesondere wenn dies zur Abwehr von schweren Schäden erforderlich ist.
Nach Auffassung des Senats liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 GWB nicht vor. Rheinland-Pfalz und die Lotto GmbH hatten geltend gemacht, dass die Übernahme der Lotto GmbH aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der EU-Kommission zum Glücksspielmonopol unerlässlich sei und das Vollzugsverbot deshalb zu rechtswidrigem Verhalten zwinge.
Dem hat sich der Senat nicht angeschlossen. Es sei vielmehr weder verfassungs- noch europarechtlich geboten und zwingend, dass sich das Land Rheinland-Pfalz an einem mit dem Lotteriegeschäft betrauten Unternehmen mehrheitlich beteilige. Vielmehr könne das Glücksspielgeschäft auch durch gesetzliche Vorgaben oder eine konsequente Überwachung des Glückspielsbetriebs kontrolliert werden.
Außerdem müsse die beauftragte Lottogesellschaft diskriminierungsfrei ausgewählt werden. Das Land Rheinland-Pfalz könne sich auch nicht auf § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesglücksspielgesetz, der eine maßgebliche Beteiligung der öffentlichen Hand an privaten Lotterieunternehmen vorsieht, berufen.
Es handele sich um einen selbst geschaffenen Normenkonflikt, der von dem Bundesland selbst wieder beseitigt werden könne.
(Beschluss des 1. Kartellsenats vom 3.3.2008, Aktenzeichen VI-Kart
19/07 (V))
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 13.03.2008