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LG Koblenz: Mangelnde Aktivlegitimation bei Mehrwertdienste-Ansprüchen

Bereits Ende 2006 hatte der BGH grundlegend zur Aktivlegitimation bei Mehrwertdienste-Ansprüchen entschieden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.12.2006.

Danach können die Netzbetreiber die Entgelte aus dem Vertrag zwischen Content-Betreiber und Endkunde im eigenen Namen geltend machen. Dies setzt aber - wie der BGH ausdrücklich betont - eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Telefondienstvertrages voraus.

Das LG Koblenz (Urt. v. 06.03.2007 - Az. 6 S 316/05) nun hat den Zahlungsanspruch eines Netzanbieters aus einem Mehrwertdienste-Verhältnis aufgrund mangelnder Aktivlegitimation weitgehend abgelehnt:

"Die Klägerin kann als Netzbetreiberin den Vergütungsanspruch der Mehrwertdienste-Anbieter jedoch aufgrund Abtretung, Einziehungsermächtigung oder Forderungskauf, insbesondere auch durch Inkassobefugnis, geltend machen. Dazu muss die Klägerin darlegen, mit welchen Personen, welche Absprache getroffen wurde, aus der sich eine solche Berechtigung ergibt."

Auf den konkreten Fall übertragen werten die Richter:

"Soweit die Klägerin Ansprüche resultierend aus Verbindungen der Nutzung der Rufnummer 118(..) geltend macht, ist sie aktivlegitimiert. Denn nach dem vorgelegten Telekommunikationsdienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der (...)gesellschaft mbH und. Co. übernimmt die Klägerin das Inkasso für die Inanspruchnahme der Telefonauskunft unter der Nummer 118(...) (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). (...)

Indessen ist die Klägerin aus dem Vertrag betreffend die Auskunftsrufnummer 118(...) nicht aktivlegitimiert. In § 3 1. Abs. des Vertrages haben die Vertragsparteien zwar geregelt, dass ein Vertrag des Anrufers mit der Klägerin für die Dauer des Auskunftsgespräches einschließlich einer evtl. Weitervermittlung zustande kommt. Durch diese Regelung kann jedoch nicht wirksam ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Klägerin begründet werden. Ob ein solcher Vertrag zustande kommt, hängt vielmehr von der Erkennbarkeit für den Anrufer ab."

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