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OLG München: Gerichtsstand bei unzulässigem Handel mit E-Mail-Adressen

Das OLG München (Beschl. v. 30.10.2007 - Az.: 31 AR 252/07) hatte über den Gerichtsstand bei unzulässigem Handel mit E-Mail-Adressen zu entscheiden.

Ein deutsches Versandhandels-Unternehmen habe - so der Kläger - ohne Zustimmung der Betroffenen seine Adressdaten an eine österreichische Firma weitergegeben. Diese österreichische Firma habe ihm dann unerlaubte Werbe-Mails zugesandt.

Daraufhin begehrte der Kläger Unterlassung.

Das OLG München entschied, dass alleine der Ort maßgeblich sei, wo der Kläger die betreffende Spam-Mail erhalten habe. Der Sitz des Versandhandels-Unternehmens komme dagegen nicht in Betracht.

"Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (...). Danach ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. (...)

Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die Veräußerung seiner E-Mail-Adresse mittelbar die "Flut an Werbe-E-Mails" verursacht.

Der Erfolg der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt. Auf ein E-Mail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden, typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der Kanzlei des Antragstellers in München."


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