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Künftige BGH-Entscheidungen zum Presse- und Onlinerecht

Bis zum 16. Juli 2008 wird der Bundesgerichtshof gleich vier Entscheidungen zum Presse- und drei Urteile zum Onlinerecht treffen.

Im ersten Fall am 22. April 2008 muss sich der Sechste Zivilsenat mit dem Begehren der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Magazin "Focus" auf Richtigstellung einer Berichterstattung befassen, weil der Bericht angeblich unwahre Tatsachen über den Umgang des Bundeskriminalamtes mit einer Akte enthalte (Az. VI ZR 83/07).

In der zweiten Verhandlung (10. Juni 2008) steht abermals das Veröffentlichungsverbot des Buches "Esra" im Mittelpunkt. Die Bundesrichter müssen nochmals eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer im Roman beschriebenen Frau und der Kunstfreiheit des Autors vornehmen (Az. VI ZR 252/07).

Im Fokus der nächsten presserechtlichen Entscheidung am 24. Juni 2008 steht das Bildrecht und die Frage, ob die "Bild-Zeitung Fotos von der ehemaligen Ministerpräsidentin, Heide Simonis, veröffentlichen durfte, die sie beim Einkaufen zeigen oder ob Shopping-Bilder dem Privatbereich zuzuordnen sind (Az. VI ZR 156/06).

Auch das letzte Urteil (1. Juli 2008) aus dem Bereich des Presserechts beschäftigt sich mit dem Bildrecht. Klägerin ist dort Caroline Prinzessin von Hannover, die sich gegen die erneute Publikation von Fotos wendet, die sie und ihren Ehemann während eines Urlaubs auf einer belebten Straße zeigen (Az. VI ZR 67/08).

Im ersten Sachverhalt zum Onlinerecht verkündet der Erste Zivilsenat des BGH am 30. April 2008, ob ein Anbieter von Internetfremd-Auktionen für das Einstellen plagiierter Markenuhren auf Unterlassung haftet. Im juristischen Mittelpunkt wird dabei die Frage stehen, ab welchem Angebotsumfang ein markenrechtlich verlangtes Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt (I ZR 73/05).

Wiederum der Erste Zivilsenat geht am 29. Mai 2008 dem Problem nach, ob das Einstellen des Antikopierschutzprogramms "Clone-CD" bei eBay einen Verstoß gegen § 95a UrhG darstellt, wenn der Anbieter die Software vor Inkrafttreten des aus § 95a UrhG folgenden Verbots erworben und die Offerte nach einer erhaltenen Abmahnung aus der Verkaufsrubrik heraus genommen hat (Az. I ZR 219/05).

Der letzte Fall betrifft das Domainrecht. Der BGH wird am 5. Juni 2008 verkünden, ob die Deutsche Post AG aufgrund ihrer mittlerweile gelöschten Marke "Post" die Verwendung der Domain "city-post.de.vu" durch den Postdienstleister City Post KG verbieten lassen kann. Das Konkurrenzunternehmen verfügt allerdings über eine prioritätsjüngere Wort-Bild-Marke "CITY CP POST" (Az. I ZR 108/05).

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