Nach einer Pressemeldung des bekannten Software-Herstellers Microsoft hat das Unternehmen gegen den Anbieter von gebrauchter Software Usedsoft eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Aus der Pressemitteilung:
"Das Landgericht München I hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Lizenzhändler HHS Usedsoft GmbH erlassen.
Grund dafür ist eine irreführende Behauptung im Rahmen einer Vertriebsaktion des Unternehmens, die sich an öffentliche Auftraggeber wendet. In einem Anschreiben an die IT-Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand behauptet Usedsoft, dass der Handel mit gebrauchter Software "ohne Wenn und Aber" rechtlich abgesichert sei. Das Unternehmen will dies mit Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und Hamburger Gerichte begründen. Jedoch bezieht sich keines dieser Urteile auf den von Usedsoft praktizierten Handel mit gebrauchten Lizenzen."
Der Streit um die Frage, ob der Software-Hersteller den Weiterverkauf von gebrauchter Software untersagen kann oder nicht, beschäftigt bereits seit längerem die Gerichte.
So hatte das LG München I den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen auch im Hauptsacheverfahren für unzulässig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2007. Schon im vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren war das OLG München (Urt. v. 03.08.2006 - Az.: 6 U 1818/06) der gleichen Ansicht.
Sollte Usedsoft tatsächlich in der Microsoft mitgeteilten Form geworben haben, ist dies inhaltlich definitiv falsch und die Beanstandung des Redmonder Riesen richtig. Denn in der von Usedsoft zitierten Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 5 U 140/06: PDF) erörterten die Richter die urheberrechtliche Seite mit keinem Wort, sondern lehnten den Unterlassungsanspruch gegen Usedsoft alleine aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ab. Damit bestätigte das OLG Hamburg zwar formal-juristisch die Entscheidung der der 1. Instanz, jedoch aus anderen als urheberrechtlichen Gründen. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 21.03.2007.